Unsere AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: 01. November 2021)
§ 1 Anwendungsbereich und Geltung
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz „Geschäftsbedingungen“) gelten für alle Consulting- und Werkangebote und -leistungen der Factum Analytics GmbH, Mauthstraße 10, 85049 Ingolstadt, Deutschland (im Folgenden kurz „FA GmbH“) ab 01. November 2021.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Leistungsumfang
(1) Der Abschluss eines Vertrages über Consulting- oder Werkleistungen erfolgt durch Unterzeichnung des Auftraggebers an der im Angebot der FA GmbH dafür vorgesehenen Stelle.
(2) Inhalt und Umfang des Vertrags werden in nachfolgender Reihenfolge abschließend bestimmt durch
- das vom Auftraggeber angenommene Angebot der FA GmbH und
- die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
(3) Erfordern die internen Organisationsrichtlinien des Auftraggebers neben der Unterzeichnung des Angebotes der FA GmbH, dass der Auftraggeber zusätzlich noch eine eigene Bestellung generiert, so wird er dafür Sorge tragen, dass der Inhalt der Bestellung nicht von dem unterzeichneten Angebot der FA GmbH abweicht. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn die FA GmbH einen Auftrag ausführt, ohne den abweichenden Einkaufsbedingungen zu widersprechen.
(4)Abweichende Vertrags- oder Bestellbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die FA GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 3 Vertragsdauer, Kündigung
Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeiten richten sich nach den Bestimmungen im jeweiligen Angebots der FA GmbH.
§ 4 Personaleinsatz
(1) Die FA GmbH übt ausschließlich das fachliche und disziplinarische Weisungsrecht für das von der FA GmbH eingesetzte Personal aus. Jeder Vertragspartner ist während der Leistungserbringung für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle des von ihm jeweils eingesetzten eigenen Personals verantwortlich.
(2) Arbeitszeit und Arbeitsort des von der FA GmbH zur Auftragsdurchführung eingesetzten Personals werden ausschließlich von der FA GmbH bestimmt.
(3) Die FA GmbH behält sich vor, das von der FA GmbH eingesetzte Personal nach freiem Ermessen auszutauschen oder zu ersetzen, es sei denn, dass dadurch die termingerechte Auftragsdurchführung gefährdet wird.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wird im erforderlichen Umfang mitwirken. Soweit im Angebot von der FA GmbH nicht anders festgelegt, benennt der Auftraggeber einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der insbesondere der FA GmbH kurzfristig die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt, die erforderlichen Unterlagen beschafft, erforderliche Gesprächspartner benennt und während der Auftragsdurchführung evtl. erforderliche Entscheidungen trifft oder diese unverzüglich herbeiführen kann.
(2) Sofern die FA GmbH beim Auftraggeber vor Ort tätig wird, schafft der Auftraggeber rechtzeitig und unentgeltlich alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre und hält diese während der Dauer der Auftragsdurchführung aufrecht.
(3) Die erforderlichen Mitwirkungsleistungen sind vollständig, qualitativ einwandfrei sowie rechtzeitig zu erbringen. Falls notwendig, sind alle erforderlichen Genehmigungen, Ermächtigungen und Zugangsberechtigungen zu beschaffen beziehungsweise bereitzustellen.
(4) Bindungen an bestimmte Nutzungszeiten der IT-Systeme des Auftraggebers, insbesondere Einschränkungen von Nutzungszeiten, wird der Auftraggeber der FA GmbH rechtzeitig mitteilen.
(5) Entstehen durch die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann die FA GmbH – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplanes und der vereinbarten Vergütung verlangen. Für die Vergütung des Mehraufwandes gelten die dann gültigen Preise von der FA GmbH für Consultingleistungen.
§ 6 Produkte und Arbeitsergebnisse Dritter
(1) Der Auftraggeber kann – soweit im Angebot der FA GmbH vorgesehen – Produkte und Arbeitsergebnisse Dritter zur Bearbeitung oder für andere Umgestaltungen an die FA GmbH übergeben oder für die FA GmbH zugänglich machen. Der Auftraggeber wird jedoch vor der Beauftragung der FA GmbH sicherstellen, dass die Nutzungsbedingungen für diese Produkte bzw. Arbeitsergebnisse Dritter einer Bearbeitung oder einem Zugang durch die FA GmbH nicht entgegenstehen.
(2) Der Auftraggeber stellt der FA GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen von jeglicher Haftung bzgl. Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer unberechtigten Übergabe zur Bearbeitung oder Gewährung eines Zugangs entsprechend vorstehendem Absatz (1) entstehen, es sei denn, die FA GmbH oder die Erfüllungsgehilfen der FA GmbH haben insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 7 Rechte an Arbeitsergebnissen
(1) Gegen Zahlung der im Angebot der FA GmbH festgelegten Vergütung erhält der Auftraggeber das einfache Recht, die von der FA GmbH erbrachten Arbeitsergebnisse für eigene interne Zwecke des Auftraggebers entsprechend des dem Angebot zugrunde liegenden Nutzungszweckes unbefristet zu nutzen (im Folgenden kurz „bestimmungsgemäße Nutzung“).
(2) Soweit der Auftraggeber zur Erstellung von Kopien der Arbeitsergebnisse berechtigt ist, wird er die in und auf den Arbeitsergebnissen enthaltenen Schutzrechts- und/oder Copyright/Urheberrechts-Vermerke unverändert übernehmen.
(3) Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung behält sich die FA GmbH sämtliche Rechte – insbesondere das Eigentum – an den überlassenen Arbeitsergebnissen vor.
(4) Sofern Arbeitsergebnisse oder Teile von Arbeitsergebnissen in der Erstellung von Individualsoftwareprogrammen (z.B. Anwendungsentwicklung, Programmierung einer Schnittstelle) bestehen, erfolgt die Überlassung der entsprechenden Software im Objekt- und Quellcode, sofern im Angebot der FA GmbH nichts Abweichendes bestimmt ist.
(5) Mangels abweichender Festlegung im Angebot der FA GmbH ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die von der FA GmbH erbrachten Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben.
§ 8 Vergütung, Aufwandsschätzungen
(1) Die Vergütung der Leistungen richtet sich nach den Festlegungen im Angebot der FA GmbH. Soweit dort nichts Abweichendes schriftlich festgelegt wird, erfolgt die Vergütung nach Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisen der FA GmbH für Consultingleistungen.
(2) Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von acht (8,0) Stunden pro Arbeitstag ab. Darüber hinausgehende oder geringere Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet.
(3) Bei Abrechnung nach Zeitaufwand hält das Personal der FA GmbH die täglichen Arbeitszeiten in Tätigkeitsnachweisen fest. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch Einsicht in diese Nachweise.
(4) Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt monatlich jeweils zum Ende des auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung folgenden Monats. Bei Vereinbarung eines Festpreises werden, mangels abweichender Festlegungen im Angebot, fällig:
- 30 % des Festpreises bei Auftragserteilung,
- 60 % des Festpreises in gleichen Monatsraten verteilt über die veranschlagte Auftragsdauer und
- 10 % des Festpreises nach Abschluss der Arbeiten.
(5) Mangels abweichender Festlegungen im jeweiligen Angebot der FA GmbH werden Reisezeiten und Nebenkosten wie folgt abgerechnet:
- Reisezeiten werden jeweils nach Aufwand zum maßgeblichen Stundensatz berechnet;
- Reisekosten und Spesen werden in tatsächlich angefallener Höhe in Rechnung gestellt ,jedoch nicht über den Betrag hinaus, den die FA GmbH unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers für erforderlich halten durfte;
- sonstige Material- und Nebenkosten oder anderweitige Auslagen werden in tatsächlicher Höhe abgerechnet, jedoch nicht über den Betrag hinaus, den der FA GmbH unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers für erforderlich halten durfte.
(6) Sofern im jeweiligen Angebot der FA GmbH nicht ausdrücklich abweichend festgelegt, handelt es sich bei Aufwandschätzungen stets um unverbindliche Kostenvoranschläge.
§ 9 Kauf von Handelswaren, Lieferung und Gefahrenübergang
Für jede Art von Warenverkauf und Lieferung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:
(1) Die FA GmbH ist zu für den Auftraggeber eigenständig verwendbaren Teilleistungen berechtigt.
(2) Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Sitz der FA GmbH . Der Auftraggeber trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Sitz der FA GmbH. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen der FA GmbH, wobei die FA GmbH nicht verpflichtet ist, die günstigste Versendungsart zu wählen.
(3) Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet alle Änderungen, die er in seinem Zuständigkeitsbereich unternimmt und die sicherheitsrelevant sind, zeitgerecht und schriftlich der FA GmbH mitzuteilen.
§ 10 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen der FA GmbH sind, soweit in der jeweiligen Rechnung nicht anders ausgewiesen, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
(2) Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Auftragsdurchführung geltenden Umsatzsteuersatz zusätzlich zur Vergütung in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Berechnungszeitraumes der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweils geltenden Umsatzsteuersätzen als getrennte Berechnungszeiträume.
§ 11 Terminüberschreitung
(1) Sieht das jeweilige Angebot der FA GmbH einen Zeitplan für die Leistungserbringung oder einen geplanten Endtermin für die Fertigstellung und Übergabe eines Arbeitsergebnisses vor, wird die FA GmbH den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen informieren, sobald diese für die FA GmbH erkennbar werden.
(2) Soweit eine Ursache, die die FA GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere Streik oder Aussperrung oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers die vereinbarungsgemäße Durchführung eines Auftrages beeinträchtigt, kann die FA GmbH unbeschadet sonstiger gesetzlicher Rechte eine angemessene Verschiebung der betroffenen Termine verlangen.
§ 12 Höhere Gewalt
Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn einer der Vertragspartner an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch höhere Gewalt gehindert wird. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Feuer, Überschwemmung, Streik und Aussperrung. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über den Grund der Verzögerung oder Nichterfüllung zu informieren und über den zu erwartenden Zeitraum, währenddessen die Behinderung besteht, in Kenntnis zu setzen.
§ 13 Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Die Vertragspartner werden vertrauliche Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die entweder offensichtlich als vertraulich anzusehen sind oder vom offenbarenden Vertragspartner als vertraulich gekennzeichnet werden, mit der im Geschäftsleben üblichen Sorgfalt als Betriebsgeheimnisse behandeln. Als Betriebsgeheimnisse der FA GmbH gelten insbesondere von der FA GmbH im Rahmen der Vertragsdurchführung gelieferte Individualsoftware, Quellcodes, Dokumentationen und Konzepte.
(2) Die Mitarbeitenden der FA GmbH sind auf das Datengeheimnis verpflichtet. Im Übrigen ist es Sache des Auftraggebers, dass im Rahmen der Auftragsdurchführung personenbezogene Daten, welche sich im Einflussbereich des Auftraggebers oder im Einflussbereich von verbundenen Unternehmen oder anderen Auftragnehmern des Auftraggebers befinden, den Mitarbeitern der FA GmbH nur im Rahmen der jeweils gültigen Vorschriften und Gesetze über den Datenschutz und die Datensicherheit zugänglich gemacht werden.
§ 14 Treuepflicht, Abwerbungsverbot von Mitarbeitern
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig zur Loyalität.
(2) Beide Vertragspartner werden es insbesondere unterlassen, Mitarbeiter (Angestellte und freie Mitarbeiter) der anderen Vertragspartei während der Durchführung eines Auftrags und für 12 Monate nach Erbringung der Leistungen abzuwerben. Das Abwerbeverbot umfasst auch die Verpflichtung, Mitarbeiter der jeweils anderen Partei weder selbst noch durch Dritte als Mitarbeiter anzuwerben.
§ 15 Haftung
(1) Die FA GmbH haftet auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – wie folgt:
- Für Schäden, die die FA GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen;
- Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer für den jeweiligen Auftragszweck wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) handelt. In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung der FA GmbH der Höhe nach beschränkt auf den bei vergleichbaren Aufträgen dieser Art typischen Schaden, der bei Auftragserteilung vorhersehbar war.
(2) Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Personenschäden bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
(3) Die Haftung für Datenverlust oder Datenbeschädigung ist auf jenen Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen der FA GmbH.
§ 16 Einsatz von Subunternehmern
Die FA GmbH ist berechtigt, beauftragte Leistungen ganz oder teilweise durch von der FA GmbH zu bestimmende Subunternehmer ausführen zu lassen. Der Auftraggeber hat das Recht, dem Einsatz eines Subunternehmers zu widersprechen, wenn nachweisbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Subunternehmer nicht die für die Auftragsdurchführung notwendige Qualifikation oder Zuverlässigkeit besitzt.
§ 17 Ergänzende Regelungen für Werkleistungen
(1) Abnahme: Mit Fertigstellung eines Werks wird dieser durch den Auftraggeber abgenommen. Die FA GmbH wird hierzu dem Auftraggeber die Fertigstellung eines Werks schriftlich anzeigen und den Meilenstein zur Abnahme bereitstellen.
(2) Die Abnahme wird vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat, nach Bereitstellung des Werks durchgeführt.
(3) Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Abnahme werden, sofern nicht bereits vertraglich vereinbart, vor Bereitstellung zur Abnahme durch den Projektkoordinator und/oder den Projektleiter einvernehmlich festgelegt.
(4) Abnahmeerklärung: Die Abnahme des jeweiligen Werks ist vom Auftraggeber unverzüglich zu erklären, sobald der Auftraggeber die Übereinstimmung des Werks mit den vereinbarten Anforderungen festgestellt hat und keine oder nur unwesentliche Mängel vorliegen. Dabei gilt nach den in Absatz (6) beschriebenen Fehlerklassen: Bei Fehlern der Klasse 1 handelt es sich um „wesentliche Mängel", bei denen der Auftraggeber berechtigt ist, die Abnahmeerklärung zu verweigern. Führen mehrere Fehler der Klasse 2 in ihrem Zusammenwirken zu einer Beeinträchtigung, die insgesamt die vertragsgemäße Nutzung der Leistung nicht ermöglichen oder ausschließen, so gelten diese Fehler als solche der Klasse 1. Im Übrigen handelt es sich bei Fehlern der Klasse 2 und der Klasse 3 um „unwesentliche Mängel" die den Auftraggeber nicht berechtigen, die Abnahme zu verweigern.
(5) Über die Abnahme einschließlich der Abnahmetests hat der Auftraggeber ein schriftliches, von beiden Seiten zu bestätigendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit den vereinbarten Anforderungen bestätigt. Eine Liste mit evtl. bei der Abnahme festgestellten Fehlern wird beigefügt. Evtl. Fehler werden in die in nachfolgend definierten Fehlerklassen unterteilt.
(6) Fehlerklassen: Für die Abnahme werden folgende Fehlerklassen vereinbart:
- Klasse 1 (Schwere Fehler)
Die vertragsgemäße Nutzung ist durch den Fehler nicht möglich oder ausgeschlossen, so dass die Projektfortführung oder Übernahme des Arbeitsergebnisses in den Produktivbetrieb nicht oder nicht ordnungsgemäß gewährleistet ist, bzw. das Arbeitsergebnis vollständig oder in wesentlichen Teilen nicht testbar ist (Beispiele für Fehler der Klasse 1: vollständiger Programmabbruch, Verletzung von Integritätsbedingungen, Fehlen wesentlicher fachlicher Funktionalitäten, falsche Programmversion, etc.). Der Fehler kann auch nicht mit organisatorischen oder sonstigen Hilfsmitteln umgangen werden. - Klasse 2 (Mittlere Fehler)
Die vertragsgemäße Nutzung ist beeinträchtigt oder eingeschränkt, jedoch nicht soweit, dass die Projektfortführung oder Übernahme des Arbeitsergebnisses in den Produktivbetrieb nicht gewährleistet ist, bzw. der Abnahmetest nicht dennoch sinnvoll fortgeführt werden kann (Beispiele für Fehler der Klasse 2: fehlende und/oder fehlerhafte Plausibilitätsprüfung, fehlerhafte Berechnung, falsche Fehlermeldung, etc.). Diese Fehler werden soweit wie möglich während der vereinbarten Dauer des Abnahmetests behoben oder durch eine Problemlösung so umgangen, dass eine Abnahme möglich ist. - Klasse 3 (Leichte Fehler)
Die vertragsgemäße Nutzung ist nur unwesentlich eingeschränkt. Der Fehler hat weder Auswirkungen auf die Funktionalität und Datenkonsistenz noch auf die Fortsetzung der Abnahmetests (Beispiele für Fehler der Klasse 3: Schreibfehler, falsche Sortierreihenfolge in der Anzeige, formale Fehler wie Verstöße gegen Layout- oder GUI-Standards, etc.).
(7) Nach Abnahme verbleibende Fehler der Klassen 2 und 3 werden im Rahmen der Gewährleistung gemäß eines gemeinsam zu erstellenden Zeitplanes behoben.
(8) Aufgrund von Fehlern in Geräten und Programmen anderer Hersteller, die nicht Bestandteil der von der FA GmbH zu erbringenden Leistungen sind, kann der Abnahmetest weder verlängert noch die Abnahme verweigert werden. Gleiches gilt für Bedienungsfehler, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Bedienungsfehler von der FA GmbH zu vertreten ist.
(9) Sobald Komponenten bzw. Teilergebnisse vom Auftraggeber vorbehaltlos produktiv genutzt werden, gelten diese als abgenommen.
(10) Die Abnahme gilt auch als erklärt, wenn der Auftraggeber innerhalb der oben vereinbarten Frist von einem Monat zur Abnahme einen Meilenstein nach Bereitstellung und Anzeige der Fertigstellung nicht abnimmt und auch keine wesentlichen Mängel schriftlich an die FA GmbH meldet.
(11) Gewährleistung: Die FA GmbH gewährleistet, dass die gelieferten Leistungsergebnisse den vereinbarten Anforderungen entsprechen.
(12) Mängel hat der Auftraggeber schriftlich an die FA GmbH zu melden und dabei die Umstände des Auftretens und deren Auswirkungen darzustellen.
(13) Sachmängel – Nacherfüllung, weitergehende Ansprüche: Macht der Auftraggeber seinen Nacherfüllungsanspruch wegen eines Sachmangels geltend, so ist die FA GmbH zunächst nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Neuherstellung berechtigt.
(14) Weitergehende Ansprüche aufgrund eines Sachmangels stehen dem Auftraggeber zu, wenn die FA GmbH einen Mangel innerhalb einer durch den Auftraggeber gesetzten angemessenen Nacherfüllungsfrist nicht behebt oder die Nachbesserung oder Neuherstellung aus sonstigen Gründen als endgültig fehlgeschlagen anzusehen ist.
(15) Die Nachbesserung oder Neuherstellung gilt dabei nicht schon mit dem zweiten Versuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht die FA GmbH während der Frist zur Nachbesserung bzw. Neuherstellung die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Neuherstellung kann erst dann angenommen werden, wenn die FA GmbH diese Handlungen ernsthaft und endgültig verweigert, unzumutbar verzögert oder wenn sonstige besondere Umstände vorliegen, durch die ein weiteres Abwarten für den Auftraggeber unzumutbar ist.
(16) Stellt sich im Rahmen der Fehlersuche heraus, dass die Leistungsergebnisse der FA GmbH bei Gefahrübergang keinen Sachmangel hatte, ist die FA GmbH berechtigt, dem Auftraggeber den mit der Fehleranalyse und Fehlerbearbeitung verbundenen Aufwand entsprechend der dann gültigen Preise der FA GmbH für Consulting-Leistungen eines Customer-Support Mitarbeiters in Rechnung zu stellen.
(17) Verjährung: Rechte des Auftraggebers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr nach Abnahme, es sei denn, dass die FA GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder dass die fahrlässige Pflichtverletzung durch die FA GmbH zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geführt hat.
§ 18 Abtretung, Aufrechnung, Rechtswahl, Gerichtsstand, Form
(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus einem Auftrag ohne vorherige, schriftliche Zustimmung der die FA GmbH abzutreten bzw. zu übertragen.
(2) Der Auftraggeber kann mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(3) Diese Geschäftsbedingungen und alle auf ihrer Grundlage vereinbarten Aufträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden auch dann keine Anwendung, wenn Leistungen eines Auftrags kaufrechtlichen Bestimmungen unterliegen sollten.
(4) Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Vertragsparteien.
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen und den auf ihrer Grundlage erteilten Aufträgen ist Ingolstadt, Deutschland